Eisern Union!

Satzung des 1. FC Union Berlin

Präambel

Die Vorgeschichte des 1. FC Union Berlin begann 1906, als Schüler und Lehrlinge in Oberschöneweide einen Fußballclub gründeten. 1920 wurde dieser Verein, inzwischen unter dem Namen „Union“, in das Vereinsregister der deutschen Hauptstadt eingetragen. Im selben Jahr errichteten Mitglieder und Anhänger die Sportanlage an der Alten Försterei am Rande der Wuhlheide im Treptow-Köpenicker Stadtforst.

Sie begründeten damit eine bis heute anhaltende Tradition.

Der Name „Alte Försterei“, der Schlachtruf „Eisern Union“, die Grundhaltung, für den Verein und untereinander einzustehen, gehören seitdem zum Selbstverständnis eines jeden Unioners. Zwei Weltkriege, die Teilung Deutschlands, Berlins und des Vereins änderten daran nichts, ebenso wenig die Zeit, in der an der „Alten Försterei“ unter den Namen „Motor“ oder „TSC“ Fußball gespielt wurde.

1966 wurde der 1. FC Union Berlin als Fußballleistungszentrum gegründet. Seit 1990 ist er ein eingetragener Verein. Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt er sich nachstehende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „1. Fußballclub Union Berlin e. V.“, abgekürzt „1. FC Union Berlin e. V.“ Der Verein wurde am 20.01.1966 gegründet und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  2. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß. Das Vereinssymbol beinhaltet in den Farben Rot, Gelb, Schwarz, Weiß den Schriftzug „1. FC Union“, die Darstellung eines Fußballs und des Berliner Bären.

§ 3 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an den Landessportbund Berlin oder seinen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen eine andere als steuerbegünstigt anerkannte sportfördernde Einrichtung als Rechtsnachfolger bestimmt. Ein solcher Beschluss bedarf zur Umsetzung ebenfalls der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des folgenden Jahres.

§ 5 Mitgliedschaften, Rechtsgrundlagen

  1. Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga oder der 2. Fußball-Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Die Liga - Fußballverband e. V. (Ligaverband). Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke in der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) im Einzelfall unvereinbar. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.
  2. Satzung und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung unmittelbar verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des DFB. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.
  3. Der Verein ist auch Mitglied in seinem zuständigen Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und der in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und für die Mitglieder.
  4. Das Präsidium des Vereins ist verpflichtet, die vorgenannten Bestimmungen zum Bestandteil der Satzung der Gesellschaften oder Körperschaften zu machen, an denen der Verein beteiligt ist oder sich beteiligen wird, wenn in diese Gesellschaften oder Körperschaften Fußballsport ausgegliedert oder in anderer Weise übertragen worden ist oder wird.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

  1. Der Verein hat
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Jugendmitglieder
    c) Ehrenmitglieder
    d) Fördernde Mitglieder.
  2. Es wird außerdem zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.
    Aktive Mitglieder sind Mitglieder nach § 6, Abs. 1 a) bis c), die im Verein eine Sportart ausüben sowie ehrenamtliche Trainer und Betreuer. Passive Mitglieder üben im Verein keine Sportart aus.
    a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen.
    b) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    c) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und denen im Rahmen der Ehrenordnung die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist. Eine besondere Form der Ehrenmitgliedschaft stellt die Ehrenpräsidentschaft dar. Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins.
    d) Fördernde Mitglieder sind Personengesellschaften, natürliche oder juristische Personen, die einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Präsidium zahlen und mitgliedschaftliche Rechte auf Mitwirkung nicht geltend machen können.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welcher der unter § 6 genannten Mitgliederkategorie der Bewerber angehören will. Mit dem Aufnahmeantrag sind eine Anerkennung der Satzung und Ordnungen des Vereins verbunden.
    Der bei Minderjährigen zustimmende gesetzliche Vertreter übernimmt mit der Zustimmung die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Antragstellers.
  2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt bei schriftlicher Aufnahmebestätigung durch das Präsidium und Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten fälligen Mitgliedsbeitrages.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung, den Vereins- und Abteilungsordnungen sowie möglichen besonderen Mitgliedschaftsvereinbarungen. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regeln das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben das Recht, zur Ausübung einer im Verein angebotenen Sportart, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung des Vereinszwecks zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Sie sind verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Gebühren (Mitgliedsbeitrag) zu zahlen und die Anordnungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und deren eingesetzten Beauftragten zu beachten und zu befolgen.
  3. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen, sowie solche zwischen Mitgliedern und Organen des Vereins sollen möglichst vereinsintern geregelt werden. Deshalb ist jedes Mitglied verpflichtet, im Falle eines Streites, den es durch staatliche Instanz klären lassen will, vorher den Ehrenrat anzurufen, um durch diesen eine Regelung und Beilegung des Streites herbeiführen zu lassen. Erst wenn eine Regelung und Beilegung des Streites durch den Ehrenrat nicht gelingt oder die Anrufung des Ehrenrates scheitert, darf der ordentliche Rechtsweg bestritten werden. Hiervon unberührt bleibt der ordentliche Rechtsweg bei einer Auseinandersetzung, die eine Straftat zum Gegenstand hat wie auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten.
  4. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sport-/Spielbetrieb und bei Nutzung von Vereinseinrichtungen (Grundstücke/Gebäude) entstehenden Schäden oder Verluste, es sei denn, diese Schäden sind durch eine Sportunfall- oder Betriebshaftpflichtversicherung des Vereins abgedeckt. Die Haftung des Vereins, seiner Organe und deren Mitglieder und Beauftragten ist im Übrigen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste, Tod und bei Personengesellschaften und juristischen Personen durch Auflösung.
  2. Der Austritt kann nur unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals schriftlich erklärt werden. Zur Fristwahrung ist der Tag des Einganges der Austrittserklärung beim Verein maßgebend. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen des Präsidiums oder seiner Beauftragten oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf rechtliches Gehör; ihm ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben.
    a) Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit Beschluss des Präsidiums. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief, durch Postzustellurkunde oder durch Boten zuzustellen. Die Entscheidung muss mit den Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
    b) Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Ehrenrat erhoben werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
  4. Die Streichung aus der Mitgliederliste eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen gemäß § 9 nicht nachgekommen ist.
    Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere etwaige Ansprüche gegen den Verein müssen binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

III. Organe des Vereins

§ 11 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    . die Mitgliederversammlung
    . der Aufsichtsrat
    . das Präsidium
    . der Ehrenrat
  2. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Lizenzvereinen oder Kapitalgesellschaften als Lizenznehmer des Ligaverbandes bzw. DFB oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings des Spielbetriebes stehen, können nicht Mitglied des Präsidiums, des Aufsichts- oder Ehrenrates des Vereins sein. Konzerne und ihnen angehörende Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Ebenso dürfen die Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Kontrollorgane eines anderen Vereins oder einer Kapitalgesellschaft als Lizenznehmer des Ligaverbandes bzw. DFB keine Funktion in Organen des Vereins übernehmen.

IV. Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgaben und Stimmrecht

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Stimmberechtigt sind alle volljährigen, ordentlichen Mitglieder, die mit der Zahlung von Beiträgen für nicht mehr als einem Monat im Rückstand sind. Das Stimmrecht entsteht bei neuen Mitgliedern nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts oder eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist unzulässig. Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme von Jahresberichten der Vereinsorgane
    b) Entlastung von Aufsichtsrat und Ehrenrat
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder von Aufsichtsrat und Ehrenrat
    d) Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
    e) sonstige der Mitgliederversammlung vorgelegte Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    g) Gründung von oder Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften zur Ausgliederung von Vereinsabteilungen
    h) Änderung von Beteiligungen an den unter § 12, Abs. 3, Buchstabe g) genannten Gesellschaften
    i) Änderung von Beteiligung an der “An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG bzw. eines möglichen Rechtsnachfolgers, soweit die Änderung der Beteiligung durch die Übertragung von Aktien oder Kapitalerhöhungen zu einer Beteiligung auf unter 50,1 Prozent fallen würde.
    j) Abberufung von Präsidiumsmitgliedern aus wichtigem Grund während der Amtszeit.

§ 13 Einberufung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr, im zweiten Quartal, statt. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen durch Einzeleinladung unter Angabe einer Tagesordnung, die die Gegenstände der beabsichtigten Beschlussfassung bezeichnet, einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgt durch einfachen Brief. Sie kann durch Fax oder E-Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse hinterlegt haben. Zur Wahrung der Einladungsfrist ist die Aufgabe bei dem beauftragen Versandunternehmen entscheidend.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie Anträge stellen.
  3. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge bekanntzugeben. Über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung und die Zulassung zur Beschlussfassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge ohne Einhaltung der Wochenfrist können auf Mitgliederversammlungen nur zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung die Zulassung mit Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschließt.
  4. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens acht Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Präsidium gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.

§ 14 Versammlungsleiter und Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums oder einem vom Präsidium beauftragten Vereinsmitglied geleitet.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung, sofern die Satzung keine andere Mehrheit bzw. Art der Abstimmung vorschreibt. Eine einfache Mehrheit hat, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussantrages. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Ausgliederung von Vereinsabteilungen wird eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen benötigt, ebenso für die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann nach eigenem Ermessen Gäste zulassen. Dies gilt auch für die Zulassung der Medienvertreter.
  4. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist ein Mitglied des Präsidiums oder ein von ihm beauftragtes Vereinsmitglied. Das Protokoll liegt allen Mitgliedern für einen Zeitraum von drei Monaten ab 14 Tage nach Beendigung der Mitgliederversammlung zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Vereins aus und ist während dieser Zeit über die Homepage des Vereins für Mitglieder einsehbar.

§ 15 Wahlen

  1. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschließenden Wahlgangs und der Auszählung einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Wahl wird schriftlich durchgeführt, wenn mehr als ein Kandidat bzw. eine Liste zur Wahl steht. Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn dies mit absoluter Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
  2. Die zu wählenden Personen für Aufsichtsrat und Ehrenrat können jeweils entweder einzeln (Einzelwahl) oder zusammen (Listenwahl) gewählt werden; hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Liste für die Wahl zum Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Kandidaten (vgl. § 17, Abs. 1), eine Liste für die Wahl zum Ehrenrat aus mindestens drei Kandidaten (vgl. § 31, Abs. 1).
  3. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung für Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen fünf Kandidaten in den Aufsichtsrat bzw. drei Kandidaten in den Ehrenrat gewählt. Gewählt sind im ersten Wahlgang diejenigen fünf bzw. drei Kandidaten, welche die meisten und mindestens die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandidaten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An diesem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zuzüglich höchstens weiterer drei Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze zu besetzen wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der gleichen Stimmenanzahl statt.
  4. Werden mehrere Personen zusammen gewählt (Listenwahl), ist im ersten Wahlgang sowohl im Falle einer als auch im Falle mehrerer zur Wahl gestellten Liste(n) die Liste gewählt, welche die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sofern im ersten Wahlgang keine von mehreren Listen die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält, findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier stehen nur die beiden Listen zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Im zweiten Wahlgang und gegebenenfalls in weiteren Wahlgängen, sofern der vorangegangene Wahlgang Stimmengleichheit ergab, ist die Liste gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Alle weiteren Bestimmungen zu Wahlen regelt die Wahlordnung.

§ 16 Außer­ordentliche Mitglieder­versammlung

  1. Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mitgliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat oder Ehrenrat die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen und die Angelegenheiten, die Anlass zur Einberufung sein sollen, nicht Gegenstand der turnusmäßigen ordentlichen Mitgliederversammlung sind. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minderheitsbegehren wird die letzte vor Antragstellung zum Quartalsbeginn bekannt gegebene Zahl der Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.
  2. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung erfolgen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bestimmungen nach § 22 bzw. § 34 entsprechend. Verstreichen trotz ordnungsgemäßem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Fristen, ohne dass das Präsidium entsprechend tätig wird, sind diejenigen, die den Antrag ordnungsgemäß eingebracht haben, berechtigt, unter Wahrung der vorgenannten Formen und Fristen die Mitgliederversammlung selbst auf Kosten des Vereins einzuberufen.
  3. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

V. Aufsichtsrat

§ 17 Zusammensetzung

  1. Der Aufsichtsrat besteht grundsätzlich aus fünf Mitgliedern, die über 18 Jahre alt sind und dem Verein länger als drei Monate angehören. Er kann sich bis zu neun Mitgliedern ergänzen.
  2. Die Zugehörigkeit zum Präsidium und zum Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus.
  3. Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein.
  4. Die Amtsperiode des Aufsichtsrates als Organ beträgt vier Jahre und beginnt mit Wahl und Annahme. Der Aufsichtsrat bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

§ 18 Aufgaben

  1. Der Aufsichtsrat bestellt den Präsidenten. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates bestellt, scheidet dieses aus dem Aufsichtsrat aus. Die vom Präsidenten vorgeschlagenen weiteren Präsidiumsmitglieder werden ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, muss der Präsident innerhalb von zwei Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nicht oder teilweise nicht entsprochen, ist ein neuer Präsident zu bestellen. Für den Fall, dass ein oder mehrere Präsidiumsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Amt ausscheiden, gilt die vorstehende Regelung unter Satz 4 und 5 nicht, sondern § 29 Absatz 5. Während der vierjährigen Amtszeit des Präsidiums kann der Aufsichtsrat eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einberufen, ein bestelltes Präsidiumsmitglied vorzeitig abzuberufen, sofern nach seiner Auffassung ein wichtiger Grund vorliegt.
  2. Der Aufsichtsrat überwacht das Präsidium in seiner Tätigkeit und der Wahrnehmung seiner Vereinsaufgaben. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu. Das Präsidium ist dem Aufsichtsrat gegenüber verpflichtet, über seine Tätigkeit umfassend Auskunft zu erteilen. Der Aufsichtsrat entlastet das Präsidium.
  3. Er beschließt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres über den vom Präsidium vorgelegten Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr. Über den Ansatz im Haushaltsplan hinausgehende Ausgaben, die zu einer Veränderung des geplanten Ergebnisses führen, bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrates. Soweit erforderlich, bestätigt er den vom Präsidium aufgestellten Nachtragshaushaltsplan.
  4. Der Aufsichtsrat verabschiedet den Geschäftsjahresabschluss und gegebenenfalls den Zwischenabschluss per 31.12. jeweils mit Geschäftsbericht und bestellt einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem DFB bzw. dem Ligaverband, der den vom Präsidium erstellten Geschäftsjahresabschluss prüft bzw. gegebenenfalls den Zwischenabschluss per 31.12. prüft oder einer prüferischen Durchsicht unterzieht. Der Wirtschaftsprüfer ist nach fünf Jahren zu wechseln.
  5. Das Präsidium bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften:
    a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
    b) Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter
    c) Aufnahme von Krediten
    d) Abschluss von Darlehensverträgen
    e) Abschluss von Ausrüstungs- und Lizenzverträgen genereller Art, die nicht im Haushaltsplan schon genehmigt sind
    f) Beteiligung oder Veränderungen der Beteiligung des Vereins an Kapital- bzw. Personengesellschaften.
  6. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Präsidiums gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und Mitgliedern des Präsidiums. Er regelt das Vertragsverhältnis mit hauptamtlich tätigen Präsidiumsmitgliedern, insbesondere deren Vergütung. Aus besonderem Anlass kann er eine angemessene Vergütung für nicht hauptamtlich tätige Präsidiumsmitglieder festsetzen.
  7. Der Aufsichtsrat bestätigt die Abteilungsordnungen des Vereins.

§ 19 Vorsitz und Geschäftsordnung

  1. Der Aufsichtsrat wählt auf der ersten Aufsichtsratssitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende während der Dauer seines Amtes aus, so hat der Aufsichtsrat das Amt innerhalb von vier Wochen neu zu besetzen.
  2. Jedem Aufsichtsratsmitglied können bestimmte Funktionen und Tätigkeitsbereiche übertragen werden. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat gibt.

§ 20 Beschlussfassung

  1. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
  2. Aufsichtsratsmitglieder dürfen an Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für sie persönlich, nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen hat.
  3. Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem für die jeweilige Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrates innerhalb von zwei Wochen zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb weiterer zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.

§ 21 Aufsichtsrats­sitzungen

  1. Sitzungen des Aufsichtsrates finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins, jedoch mindestens vier Mal im Jahr statt. Sie sind streng vertraulich.
  2. Der Aufsichtsrat wird durch seinen Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern verlangt wird oder wenn das Präsidium eine Entscheidung des Aufsichtsrates für erforderlich hält.
  3. Die Präsidiumsmitglieder haben auf Einladung des Aufsichtsrates an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 22 Wahl zum Aufsichtsrat

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das Vorschlagsrecht für Kandidaten zur Wahl des Aufsichtsrates. Der Vorschlag muss mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung, die die Wahl des Aufsichtsrates zum Gegenstand hat, dem Präsidium eingereicht werden. Mit dem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten dem Präsidium einzureichen.
  2. Der Ehrenrat nennt der Mitgliederversammlung alle vorliegenden Kandidaturen zum Aufsichtsrat. Alle genannten Kandidaten haben sich der Mitgliederversammlung vorzustellen.
  3. Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Amtsperiode aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Abberufung, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates oder mindestens 10 Prozent der Vereinsmitglieder dies gegenüber dem Präsidium schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
  4. Der Aufsichtsrat kann bzw. muss sich im Laufe seiner Amtsperiode durch Kooptierung bis zur maximalen bzw. Mindeststärke ergänzen. Es gelten hierbei die Grundsätze des § 20 der Satzung. Die kooptierten Mitglieder stellen sich in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vor und zur Bestätigung jeweils einzeln zur Wahl.
  5. Die Amtszeit der kooptierten und von der Mitgliederversammlung bestätigten Aufsichtsratsmitglieder schließt ab mit Beendigung der Amtsperiode des Aufsichtsrates nach § 17, Abs. 4.

§ 23 Haftung

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines Kaufmanns im Sinne des HGB anzuwenden.
  2. Bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht sind sie dem Verein zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Das beinhaltet auch Schäden, die durch Rechtshandlungen des Präsidiums dem Verein zugefügt werden und bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflicht hätten vermieden werden können.

VI. Präsidium

§ 24 Zusammen­setzung

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei oder vier weiteren Präsidiumsmitgliedern.
  2. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. Es können hauptamtliche Präsidiumsmitglieder, jedoch maximal zwei, bestellt werden. Über die Anzahl der hauptamtlichen Präsidiumsmitglieder entscheidet der Aufsichtsrat.
  3. Präsidiumsmitglieder können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.
  4. Soweit hauptamtliche Präsidiumsmitglieder bestellt werden, dürfen diese keine ordentlichen Mitglieder des Vereins sein. Eine gleichwohl etwa bestehende ordentliche Mitgliedschaft ruht für die Dauer der hauptamtlichen Tätigkeit.

§ 25 Aufgaben

  1. Das Präsidium führt eigenverantwortlich die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Es ist für die Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben zuständig, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es entscheidet über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins. Das Präsidium kann Ausschüsse und Arbeitskreise zur Unterstützung der Präsidiumsarbeit bestellen.
  2. Das Wirken des Präsidiums hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten.
  3. Dem Präsidium obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.
  4. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein. Es beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und stellt die Tagesordnung auf.
  5. Das Präsidium hat das Vorschlagsrecht zur Wahl von Mitgliedern für den Ehrenrat.
  6. Der Präsident koordiniert die Arbeit des Präsidiums und repräsentiert den Verein nach außen. Werden weitere Präsidiumsmitglieder berufen, so sind deren Aufgaben in der Geschäftsordnung des Präsidiums festzulegen.
  7. Das Präsidium übt die Gesellschafterrechte des Vereins in Kapital- und Personengesellschaften aus, an denen der Verein beteiligt ist.
  8. Das Präsidium veröffentlicht viermal im Jahr die aktuelle Zahl der Vereinsmitglieder, jeweils zum Beginn eines neuen Quartals.

§ 26 Geschäftsordnung

  1. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
  3. Die Geschäftsordnung enthält die Bedingungen des internen Geschäftsbetriebs, das Zustandekommen von Präsidiumsbeschlüssen und ihre Dokumentation sowie die internen Vertretungs- und Zuständigkeitsregeln.

§ 27 Haushalt und Jahres­abschluss

  1. Das Präsidium hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Quartalsweise sind dem Aufsichtsrat die betriebswirtschaftlichen Daten zur Berichterstattung unter Gegenüberstellung zum Haushaltsplan vorzulegen.
  3. Zum Schluss eines Geschäftsjahres und erforderlichenfalls zum Schluss eines Kalenderjahres (in Einvernehmen mit dem DFB bzw. dem Ligaverband) sind vom Präsidium ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Geschäftsjahresabschluss bzw. Zwischenabschluss per 31.12.) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Der Geschäftsjahresabschluss ist durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Zwischenabschluss per 31.12. (in Einvernehmen mit dem DFB bzw. dem Ligaverband) ist erforderlichenfalls durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen oder einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen. Über den Bericht, die Bilanz und das Ergebnis der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zum Ende des Geschäftsjahres (Geschäftsjahresabschluss) ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 28 Vertretungs­befugnis des Präsidiums

  1. Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Präsidiumsmitglieder gemäß § 26 BGB vertreten. Die wechselseitige Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.
  2. Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Verein vermögensrechtliche bzw. finanzielle Verpflichtungen ergeben, können nur schriftlich abgeschlossen werden. Unterzeichnungsberechtigt sind zwei Präsidiumsmitglieder.
  3. Ein Präsidiumsmitglied ist von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit es durch ein Rechtsgeschäft rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird. Die Grundsätze des § 20, Abs. 2 der Satzung gelten entsprechend.
  4. Ein Präsidiumsmitglied ist von der Vertretung des Vereins bei der Ausübung von Gesellschafterrechten ausgeschlossen, soweit das Präsidiumsmitglied oder nahe Angehörige oder Unternehmen, an denen das Präsidiumsmitglied persönlich oder nahe Angehörige beteiligt sind, durch die in der Gesellschafterversammlung zu treffenden Entscheidungen rechtlich oder wirtschaftlich begünstigt oder verpflichtet wird.

§ 29 Bestellung

  1. Die Präsidiumsmitglieder werden gem. § 18, Abs. 1 durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates bestellt.
  2. Die Bestellung der Präsidiumsmitglieder erfolgt für vier Jahre. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anstellungsverträge der hauptamtlichen Präsidiumsmitglieder mit der Präsidiumsamtsperiode enden. Eine stillschweigende Verlängerung des Amtes ohne entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss ist ausgeschlossen.
  3. Ein Präsidiumsmitglied kann nur von der Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor Ablauf der Amtsperiode gem. § 18, Abs. 1 vorzeitig abberufen werden.
  4. Ein Rücktritt eines Präsidiumsmitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat und dem Präsidium zu erklären.
  5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt aus, entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidenten, ob das Amt bis zur nächsten Amtsperiode neu besetzt wird. Scheidet der Präsident vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat innerhalb von 4 Wochen einen neuen Präsidenten zu bestellen. Bei einer Ersatzbestellung endet die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit derjenigen des Präsidiums.

§ 30 Haftung

  1. Die Präsidiumsmitglieder haben die Sorgfalt eines Kaufmanns im Sinne des HGB anzuwenden.
  2. Bei Verletzung dieser Pflicht sind die Mitglieder des Präsidiums dem Verein zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
  3. Die Präsidiumsmitglieder haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden. Dabei gilt es auch als grob fahrlässig, wenn das Präsidium die ihm auferlegten Aufgaben durch Untätigkeit verletzt.

VII. Ehrenrat

§ 31 Zusammen­setzung

  1. Der Ehrenrat besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern, die über 45 Jahre alt sind und dem Verein länger als 20 Jahre angehören. Er kann sich bis zu fünf Mitgliedern ergänzen.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind unabhängig und frei von Weisungen durch andere Vereinsorgane.
  3. Die Amtsperiode des Ehrenrates als Organ beträgt vier Jahre und beginnt mit Wahl und Annahme. Der Ehrenrat bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

§ 32 Aufgaben

  1. Der Ehrenrat soll die Tradition und das Ansehen des Vereins wahren und fördern. Bei Streitigkeiten von Mitgliedern über Vereinsangelegenheiten soll er vermitteln.
  2. Der Ehrenrat entscheidet vereinsintern endgültig über Widersprüche von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss aus dem Verein sowie über Einsprüche von Mitgliedern gegen die vom Präsidium beschlossene Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.
  3. Der Ehrenrat erlässt die Ehrenordnung des Vereins, die nach Zustimmung des Präsidiums in Kraft tritt.
  4. Er nennt der Mitgliederversammlung gemäß § 22, Abs. 2 alle vorliegenden Kandidaturen für den Aufsichtsrat.

§ 33 Geschäfts­ordnung

  1. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und handelt nach einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung.

§ 34 Wahl zum Ehrenrat

  1. Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Ehrenratsmitglieder können vor Ablauf der Amtsperiode aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Abberufung, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates oder mindestens 10 Prozent der Vereinsmitglieder dies gegenüber dem Präsidium schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
  3. Der Ehrenrat kann bzw. muss sich im Laufe seiner Amtsperiode durch Kooptierung bis zur maximalen bzw. mindesten Stärke ergänzen. Die kooptierten Mitglieder stellen sich in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vor und zur Bestätigung jeweils einzeln zur Wahl.
  4. Die Amtszeit der kooptierten und von der Mitgliederversammlung bestätigten Ehrenratsmitglieder schließt ab mit Beendigung der Amtsperiode des Ehrenrates nach § 31, Abs. 3.

VIII. Vereins­abteilungen

§ 35 Abteilungen des Vereins

  1. Der Verein kann Abteilungen bilden, die den wesentlichen Tätigkeitsbereichen des Vereins entsprechen.
  2. Das Präsidium erlässt eine allgemeine Abteilungsordnung, die die wesentlichen Punkte für die Tätigkeit einer Abteilung regelt, insbesondere hinsichtlich
    - Abteilungsversammlungen
    - Vorstand und Geschäftsführung
    - Finanzierung und Kassenverwaltung
    - Disziplinarfragen.
  3. Die Erstellung einer speziellen Abteilungsordnung auf Grundlage der vom Präsidium vorgegebenen allgemeinen Abteilungsordnung ist für die jeweilige Abteilung wesentlich an den spezifischen Zielsetzungen, Tätigkeitsinhalten und Bedürfnissen der Abteilungsmitglieder auszurichten.

IX. Schlussbestimmung

§ 36 Inkraft­treten und Übergangs­regelung

  1. Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung (14. Februar 2013) mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben.
  2. Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister wirksam werden.
  3. Das Präsidium ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.