Präambel
Die Vorgeschichte des 1. FC Union Berlin begann 1906, als Schüler und Lehrlinge in Oberschöneweide einen Fußballclub gründeten. 1920 wurde dieser Verein, inzwischen unter dem Namen „Union", in das Vereinsregister der deutschen Hauptstadt eingetragen. Im selben Jahr errichteten
Mitglieder und Anhänger die Sportanlage an der Alten Försterei am Rande der Wuhlheide im Treptow-Köpenicker Stadtforst.
Sie begründeten damit eine bis heute anhaltende Tradition.
Der Name „Alte Försterei", der Schlachtruf „Eisern Union", die Grundhaltung, für den Verein und untereinander einzustehen, gehören seitdem zum Selbstverständnis eines jeden Unioners. Zwei Weltkriege, die Teilung Deutschlands, Berlins und des Vereins änderten daran nichts, ebenso wenig die Zeit, in der an der „Alten Försterei" unter den Namen „Motor" oder „TSC" Fußball gespielt wurde.
1966 wurde der 1. FC Union Berlin als Fußballleistungszentrum gegründet. Seit 1990 ist er ein eingetragener Verein. Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt er sich nachstehende Satzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „1. Fußballclub Union Berlin e. V.“, abgekürzt „1. FC Union Berlin e. V.“ Der Verein wurde am 20.01.1966 gegründet und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß. Das Vereinssymbol beinhaltet in den Farben Rot, Gelb, Schwarz, Weiß den Schriftzug „1. FC Union“, die Darstellung eines Fußballs und des Berliner Bären.
§ 4 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des folgenden Jahres.
II. Mitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung, den Vereins- und Abteilungsordnungen sowie möglichen besonderen Mitgliedschaftsvereinbarungen. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regeln das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben das Recht, zur Ausübung einer im Verein angebotenen Sportart, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung des Vereinszwecks zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Sie sind verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Gebühren (Mitgliedsbeitrag) zu zahlen und die Anordnungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und deren eingesetzten Beauftragten zu beachten und zu befolgen.
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen, sowie solche zwischen Mitgliedern und Organen des Vereins sollen möglichst vereinsintern geregelt werden. Deshalb ist jedes Mitglied verpflichtet, im Falle eines Streites, den es durch staatliche Instanz klären lassen will, vorher den Ehrenrat anzurufen, um durch diesen eine Regelung und Beilegung des Streites herbeiführen zu lassen. Erst wenn eine Regelung und Beilegung des Streites durch den Ehrenrat nicht gelingt oder die Anrufung des Ehrenrates scheitert, darf der ordentliche Rechtsweg bestritten werden. Hiervon unberührt bleibt der ordentliche Rechtsweg bei einer Auseinandersetzung, die eine Straftat zum Gegenstand hat wie auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sport-/Spielbetrieb und bei Nutzung von Vereinseinrichtungen (Grundstücke/Gebäude) entstehenden Schäden oder Verluste, es sei denn, diese Schäden sind durch eine Sportunfall- oder Betriebshaftpflichtversicherung des Vereins abgedeckt. Die Haftung des Vereins, seiner Organe und deren Mitglieder und Beauftragten ist im Übrigen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
III. Organe des Vereins
IV. Mitgliederversammlung
§ 14 Versammlungsleiter und Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums oder einem vom Präsidium beauftragten Vereinsmitglied geleitet.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung, sofern die Satzung keine andere Mehrheit bzw. Art der Abstimmung vorschreibt. Eine einfache Mehrheit hat, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussantrages. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Ausgliederung von Vereinsabteilungen wird eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen benötigt, ebenso für die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann nach eigenem Ermessen Gäste zulassen. Dies gilt auch für die Zulassung der Medienvertreter.
- Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist ein Mitglied des Präsidiums oder ein von ihm beauftragtes Vereinsmitglied. Das Protokoll liegt allen Mitgliedern für einen Zeitraum von drei Monaten ab 14 Tage nach Beendigung der Mitgliederversammlung zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Vereins aus und ist während dieser Zeit über die Homepage des Vereins für Mitglieder einsehbar.
V. Aufsichtsrat
§ 19 Vorsitz und Geschäftsordnung
- Der Aufsichtsrat wählt auf der ersten Aufsichtsratssitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende während der Dauer seines Amtes aus, so hat der Aufsichtsrat das Amt innerhalb von vier Wochen neu zu besetzen.
- Jedem Aufsichtsratsmitglied können bestimmte Funktionen und Tätigkeitsbereiche übertragen werden. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat gibt.
§ 20 Beschlussfassung
- Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
- Aufsichtsratsmitglieder dürfen an Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für sie persönlich, nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen hat.
- Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem für die jeweilige Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrates innerhalb von zwei Wochen zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb weiterer zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.
§ 21 Aufsichtsratssitzungen
- Sitzungen des Aufsichtsrates finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins, jedoch mindestens vier Mal im Jahr statt. Sie sind streng vertraulich.
- Der Aufsichtsrat wird durch seinen Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern verlangt wird oder wenn das Präsidium eine Entscheidung des Aufsichtsrates für erforderlich hält.
- Die Präsidiumsmitglieder haben auf Einladung des Aufsichtsrates an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 23 Haftung
Für die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt das Gesetz mit der Maßgabe, dass eine Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn das Mitglied bei der Ausübung seines Amtes unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle des Vereins zu handeln.
VI. Präsidium
§ 25 Aufgaben
- Das Präsidium führt eigenverantwortlich die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Es ist für die Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben zuständig, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es entscheidet über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins. Das Präsidium kann Ausschüsse und Arbeitskreise zur Unterstützung der Präsidiumsarbeit bestellen.
- Das Wirken des Präsidiums hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten.
- Dem Präsidium obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.
- Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein. Es beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und stellt die Tagesordnung auf.
- Das Präsidium hat das Vorschlagsrecht zur Wahl von Mitgliedern für den Ehrenrat.
- Der Präsident koordiniert die Arbeit des Präsidiums und repräsentiert den Verein nach außen. Werden weitere Präsidiumsmitglieder berufen, so sind deren Aufgaben in der Geschäftsordnung des Präsidiums festzulegen.
- Das Präsidium übt die Gesellschafterrechte des Vereins in Kapital- und Personengesellschaften aus, an denen der Verein beteiligt ist.
- Das Präsidium veröffentlicht viermal im Jahr die aktuelle Zahl der Vereinsmitglieder, jeweils zum Beginn eines neuen Quartals.
§ 26 Geschäftsordnung
- Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
- Die Geschäftsordnung enthält die Bedingungen des internen Geschäftsbetriebs, das Zustandekommen von Präsidiumsbeschlüssen und ihre Dokumentation sowie die internen Vertretungs- und Zuständigkeitsregeln.
§ 30 Haftung
- Für die Haftung der Mitglieder des Präsidiums gilt das Gesetz mit der Maßgabe, dass jedes Mitglied bei der Führung der Geschäfte des Vereins die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden hat.
- Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Präsidiums bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle des Vereins zu handeln.
VII. Ehrenrat
§ 32 Aufgaben
- Der Ehrenrat soll die Tradition und das Ansehen des Vereins wahren und fördern. Bei Streitigkeiten von Mitgliedern über Vereinsangelegenheiten soll er vermitteln.
- Der Ehrenrat entscheidet vereinsintern endgültig über Widersprüche von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss aus dem Verein sowie über Einsprüche von Mitgliedern gegen die vom Präsidium beschlossene Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.
- Der Ehrenrat erlässt die Ehrenordnung des Vereins, die nach Zustimmung des Präsidiums in Kraft tritt.
- Er nennt der Mitgliederversammlung gemäß § 22, Abs. 2 alle vorliegenden Kandidaturen für den Aufsichtsrat.
§ 33 Geschäftsordnung
- Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und handelt nach einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung.
VIII. Vereinsabteilungen
§ 35 Abteilungen des Vereins
- Der Verein kann Abteilungen bilden, die den wesentlichen Tätigkeitsbereichen des Vereins entsprechen.
- Das Präsidium erlässt eine allgemeine Abteilungsordnung, die die wesentlichen Punkte für die Tätigkeit einer Abteilung regelt, insbesondere hinsichtlich
- Abteilungsversammlungen
- Vorstand und Geschäftsführung
- Finanzierung und Kassenverwaltung
- Disziplinarfragen. - Die Erstellung einer speziellen Abteilungsordnung auf Grundlage der vom Präsidium vorgegebenen allgemeinen Abteilungsordnung ist für die jeweilige Abteilung wesentlich an den spezifischen Zielsetzungen, Tätigkeitsinhalten und Bedürfnissen der Abteilungsmitglieder auszurichten.