Die Stadionordnung soll eine Umgebung fördern, in der sich die Besucher vor-, während und nach einer Veranstaltung sicher und angemessen behandelt fühlen. Es soll kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen vermeidbar - behindert oder belästigt wird.
§1 Allgemeines
(1) Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadiongeländes An der Alten Försterei und erstreckt sich im Westen von der Umfriedung zur Straße An der Wuhlheide bis hin zur Umfriedung des Trainingsgeländes An der Alten Försterei im Osten (hinter den Wohnbauten an der Hämmerlingstr.) sowie von der nördlichen Umfriedung zum Wald in der Wuhlheide bis südlich zur Umfriedung an der Wuhle. Die Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im Stadion An der Alten Försterei oder auf den Nebenanlagen stattfinden. Sie findet auch auf den außerhalb der benannten Bereiche genutzten Flächen (Parkplätze) ihre Anwendung, soweit diese nicht durch eigene Ordnung geregelt sind.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf den Zutritt zu den oder die Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
(3) Die Regelungen dieser Stadionordnung gelten, soweit vertraglich nichts ande-res vereinbart wurde. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
(4) Das Stadion An der Alten Försterei samt Nebenanlagen ist zur Sicherheit der Zuschauer mit umfangreichen Überwachungseinrichtungen (Videokameras) ausgestattet. Videoaufzeichnungen können für einen angemessenen Zeitraum gespeichert und, wenn erforderlich, zur Beweissicherung verwendet werden. Jeder Besucher und jede Besucherin willigt unwiderruflich und für jegliche audiovisuelle Medien in die unentgeltliche Verwertung von Bild- und/oder Tonaufnahmen seiner Person – insbesondere für Liveübertragungen, -Sendungen und/oder Aufzeichnungen - ein, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erstellt werden.
§2 Einlass und Aufenthalt
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions An der Alten Försterei dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für eine Veranstaltung auf andere Art nachweisen können.
(2) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions An der Alten Försterei zu hindern.
(3) Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen im Sinne des § 6 oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auf Kleidungsstücke und auch auf mitgeführte weitere Behältnisse. Besucher, die eine Untersuchung verweigern oder die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 6 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenfalls zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.
(4) Gegenüber Personen innerhalb der umfriedeten Bereiche, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, Straf-taten begangen zu haben oder dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtliches oder bundesweit wirksames Stadionverbot Bestand hat oder dass sie un-ter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 6 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungs-dienst berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten und die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.
(5) Die Sektoren 2 bis 4 im Stadion An der Alten Försterei sind Heimbereiche. Zur Abwehr von Gefahren, zur Vermeidung von Konflikten (z.B. Auseinandersetzungen) und Provokationen (z.B. durch Gestik oder Äußerungen) ist es verbo-ten, sich dort in den Farben oder mit den Symbolen einer Gastmannschaft auf-zuhalten, sowie konträr zu den Heimbesuchern zu äußern.
Der Sektor 5 ist ein ausschließlicher Gastfanbereich. Es ist verboten, sich als Fan der Heimmannschaft in diesem Bereich aufzuhalten bzw. zu verweilen.
Gegen diese Verbote verstoßende Besucher können durch den Ordnungsdienst aus den Sektoren und von der Stadionanlage verwiesen werden. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
(6) Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Für den Weg dorthin sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Wege und Zugänge zu benutzen. Nicht öffentliche Bereiche sind vom Zutritt ausgeschlossen.
(7) Es wird darauf hingewiesen, dass es im Stadion durch Choreografien, Fahnen, Banner oder Ähnliches unter Beachtung der Rücksichtnahme gegenüber anderen Besuchern temporär zu Einschränkungen der Sicht kommen kann. Eine etwaige Sichtbehinderung berechtigt nicht zur Einnahme eines anderen Platzes oder zur (teilweisen) Erstattung des Eintrittsgeldes.
(8) Ein Aufenthalt der Allgemeinheit im Stadion, an veranstaltungsfreien Tagen, ist nicht gestattet. Ausgenommen davon sind die Örtlichkeiten für den Geschäfts-betrieb (Geschäftsstelle des 1. FC Union Berlin e.V., Union-Zeughaus) während der dazu vorgesehenen Öffnungszeiten.
(9) Kinder bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres haben nur Zutritt in Begleitung eines Erwachsenen. Für Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres sind die Stehplatzbereiche ungeeignet, ihre Nutzung wird nicht empfohlen. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder tragen die Verantwortung im Falle einer Nutzung dieser Bereiche entgegen der Empfehlung. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung des Jugendschutzgesetzes zum Zeitpunkt des Zutritts. Davon abweichende, gesonderte Regelungen, z.B. zu Veranstaltungen oder Stadion-touren, werden vor der jeweiligen Veranstaltung kommuniziert oder in den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen.
(10) Besucher, die auf die Begleitung von Hilfspersonen angewiesen sind, haben nur Zutritt mit einer Begleitperson, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(11) Besucher in Rollstühlen können sich lediglich in den explizit dafür vorgesehenen Bereichen aufhalten.
§3 Verhalten
(1) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(2) Das Recht aller Personen auf Nichtdiskriminierung, unabhängig von der geschlechtlichen Identität oder sexuellen Ausrichtung, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder Handicaps, wird durch die Besucher anerkannt. Einzelfallentscheidungen des Veranstalters aufgrund erhöhter Sicherheitsrelevanz bleiben dadurch unberührt.
(3) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
(4) Während einer laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.
(5) Das Mitbringen von Taschen, Rucksäcken und anderen Gepäckträgern ins Stadion ist mit folgenden Ausnahmen nicht gestattet:
- Bauchtaschen
- Beutel und Handtaschen mit Maximalgröße A4 (21 x 29,7 cm)
§4 Verbote
(1) Den Besuchern des Geltungsbereiches ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) Waffen jeder Art;
b) Sachen oder Gegenstände, die als Waffen (z.B. auch Stockschirme) oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, die in ihrer Art Personen verletzen oder Sachen beschädigen können;
c) Objekte oder Bekleidungen, die als Schutzwaffe geeignet sind, die unter den gegebenen Umständen dazu verwendet werden können, hoheitsbefugte Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren;
d) Sachen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, eine Identitätsfeststellung zu verhindern;
e) Gassprühdosen und Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase (handelsübliche Taschenfeuerzeuge sind davon ausgenommen), brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder färbende Substanzen;
f) Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; die Mitnahme alkoholfreier Getränke als „Tetra-Pak“ oder für Kleinkinder in den dafür vorgesehenen Behältnissen (bis max. 1 Liter) ist erlaubt;
g) sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Stative für Aufnahmegeräte, Kinderwagen, Buggy usw.);
h) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
i) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 2 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist (ausgenommen große Fahnen nach Anmeldung) sowie groß-flächige Spruchbänder und Banner ohne Anmeldung, größere Mengen von Papier oder Papierrollen (Tapeten);
j) elektrische oder mechanisch betriebene Lärminstrumente und Sprachverstärker, sofern keine Genehmigung des Veranstalters vorliegt;
k) Drogen oder alkoholische Getränke aller Art;
l) Tiere (im Ausnahmefall mit Sondergenehmigung, z.B. Blindenhunde);
m) Laserstifte;
n) Videokameras oder sonstige Ton- und Bildaufnahmegeräte, Fotoapparate, die zum Zweck einer kommerziellen Nutzung Verwendung finden können (ausgenommen, es liegt eine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vor);
o) jedwedes rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, extremistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende Propagandamaterial; entsprechendes gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole mit rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen, extremistischen, gewaltverherrlichenden oder diskriminierenden Inhalten sowie aggressive Formen von politischer Agitation oder Propaganda aufweisen;
p) jegliches politische Informationsmaterial, sofern keine Genehmigung des Veranstalters vorliegt
q) Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren;
r) Gegenstände, die dazu bestimmt sind, religiöse Haltungen zu verbreiten oder für diese zu werben.
Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) gewaltverherrlichende, diskriminierende, rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Propagandamaterialien und Parolen zu verbreiten, insbesondere durch rechts-radikale Materialien, rechtsradikale Parolen oder durch Gesten eine rechtsradikale oder diskriminierende Haltung kundzugeben;
b) sexualisierte Gewalt auszuüben, eine Reduzierung auf Geschlecht und sexuelle Attraktivität vorzunehmen, sich anderen Besuchern unerwünscht körperlich anzunähern oder diese unerwünscht zu berühren;
c) Waffen, verbotene Gegenstände, Sachen und Objekte oder Bekleidungen innerhalb des Geltungsbereichs der Stadionordnung anderen Personen anzubieten, zu verkaufen oder in irgendeiner Weise zu überlassen oder diese von anderen Personen in irgendeiner Weise entgegenzunehmen;
d) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, jegliche Pflanzflächen, Masten aller Art und Dächer sowie deren Abspann- und Stützvorrichtungen zu besteigen oder zu übersteigen;
e) Sitzplätze zu besteigen oder auf diese unsachgemäß mechanisch einzuwirken;
f) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
g) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
h) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
i) ohne die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung und ohne die Erlaubnis der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
j) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
k) Transparente, Fahnen, Spruchbänder und Banner sichtbehindernd für andere Besucher oder zum Verdecken unerlaubter Handlungen zu verwenden;
l) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen (Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw.), zu verunreinigen;
m) sich mit sperrigen Hilfsmitteln zur Fortbewegung (z.B. Rollstuhl, Rollator usw.) außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche, dauerhaft aufzuhalten;
n) das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;
o) das Stadion An der Alten Försterei in einer Aufmachung, die unter Umständen eine Identitätsfeststellung verhindert, zu betreten;
p) auf dem Gelände gemachte Ton- und Bildaufnahmen ohne Genehmigung gewerblich zu nutzen (an Spieltagen erstellte Ton- und Bildaufnahmen sind nur für private Zwecke erlaubt, unzulässig sind Aufnahmen von Spielszenen);
q) im Stadion zu nächtigen.
(2) Es ist verboten, Verkehrsflächen, Geh- und insbesondere Rettungswege einzuengen. Verkaufsstände sind nach vorheriger Genehmigung durch die „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG auf den dazu bestimmten Verkaufsflächen aufzustellen. Grünflächen sind freizuhalten.
(3) Zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist es verboten, sich innerhalb der umfriede-ten Bereiche des Stadions An der Alten Försterei mit anderen Personen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung ist dann gegeben, wenn mehrere Personen durch gemeinschaftliches Handeln den Willen zur Störung der öffentlichen Ordnung erkennen lassen.
§5 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgen auf eigene Gefahr.
(2) Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die „An der Alten Försterei Stadionbetriebs“ AG oder der jeweilige Veranstalter nicht.
(3) Die Stadionbetriebsgesellschaft oder jeweilige Veranstalter haften nach den ge-setzlichen Vorschriften, wenn schuldhaft durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurden.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird nicht beschränkt.
(5) Unfälle oder Schäden sind der Stadionbetriebsgesellschaft oder dem jeweiligen Veranstalter unverzüglich zu melden.
§6 Zuwiderhandlungen
(1) Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder sonstigen Zutrittsberechtigung erkennen die Besucher die Stadionordnung der „An der Alten Försterei“
Stadionbetriebs AG als verbindlich an.
(2) Ein Anspruch von zurückgewiesenen oder verwiesenen Besuchern auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stadionordnung gehandelt wurde. Ebenfalls haben Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, keinen Anspruch auf Rückerstattung.
(3) Gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig im Verlauf einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ein örtliches oder innerhalb der Bundesrepublik ein bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen werden.
(4) Gegen Besucher, die eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit inner-halb des Stadiongeländes begehen, kann eine Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt werden.
(5) Wird die Stadionbetriebsgesellschaft oder der Veranstalter durch das ordnungs-widrige Verhalten von Besuchern zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geld-strafen von dritter Seite herangezogen, werden diese Ansprüche auf dem Regresswege geltend gemacht.
(6) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Im Übrigen hat der Besucher, der verbotene Sachen mitführt, die Wahl, ob er mit diesen Sachen das Stadion verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Vernichtung übergibt. Ein Anspruch auf Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht.
(7) Die Rechte der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG als Inhaberin des Hausrechts bleiben unberührt.
§7 Schlussbestimmung
(1) Die Stadionordnung tritt am 15.08.2024 in Kraft.
(2) Die Stadionordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe (Version) dieser Stadionordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.